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Satzung

Satzung des FC Straberg 1968 e.V.

Verfasst am 12.03.2023

A. Allgemeines

§ 1 - Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr, Farben
1. Der im Jahre 1968 gegründete Verein führt den Namen: Fußballclub Straberg 1968 e.V. (abgekürzt: FC Straberg 1968 e.V.).
2. Der Verein hat seinen Sitz in Dormagen – Straberg und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Neuss unter der Nummer 948 eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr läuft vom 01.01. bis 31.12.
4. Die Vereinsfarben sind Rot / Weiß / Schwarz.


§ 2 – Zweck des Vereins
1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, insb. des Fußballsports, der Leichtathletik und des allgemeinen Breitensports.
2. Dieser Zweck wird verwirklicht insbesondere durch:
a) Entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports;
b) Die Durchführung eines leistungsorientierten Trainingsbetriebes;
c) Die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen;
d) Die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen, sportlichen Wettkämpfen;
e) Die Durchführung von allgemeinen Jugendveranstaltungen und Jugendmaßnahmen;
f) Aus- und Weiterbildung und Einsatz von sachgemäß ausgebildeten Übungsleitern, Trainern und Helfern;
g) Maßnahmen und Veranstaltungen zur Erhaltung und Förderung des körperlichen, seelischen und geistigen Wohlbefindens.


§ 3 – Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
  3. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Der Verein wendet sich gegen jede Form von Rassismus und Diskriminierung.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.

 

§ 4 - Verbandsmitgliedschaft
1. Der Verein ist Mitglied

a) im Kreissportbund und
b) im Fußballverband Niederrhein e.V. und im Leichtathletikverband Nordrhein e. V..

2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 als verbindlich an.

 

B. Vereinsmitgliedschaft

§ 5 - Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Die Aufnahme in den Verein setzt voraus, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, eine Einzugsermächtigung zu erteilen.
  3. Der Aufnahmeantrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter (n) zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Der Vorstand kann durch Beschluss dem Kassierer die Befugnis übertragen, über die Aufnahme zu entscheiden. Die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis begründet die Mitgliedschaft des Antragstellers rückwirkend zum Datum des Aufnahmeantrages. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
  5. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

 

§ 6 - Arten der Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
1. ordentlichen Mitgliedern, nämlich:
a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
2. außerordentliche Mitglieder, nämlich: jugendliche Mitglieder unter 18 Jahren.
Nur ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht.


§ 7 - Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt (Kündigung) oder Ausschluss.
2. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt kann zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist bis zum 30.11. des Jahres erklärt werden, ist dies nicht der Fall, verlängert sich der Vertrag automatisch um ein weiteres Jahr.
3. Der Ausschlus eines Mitgliedes erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand per Beschluss.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:
a) Nichterfüllung satzungsmäßiger Verpflichtungen, insbesondere Nichtzahlung des Beitrages für mehr als 6 Monate trotz vorausgegangener Mahnung;
b) Nichtbefolgung von Anordnungen der Vereinsleitung
c) gröblicher Verstoß gegen die Zwecke des Vereins, gegen die Vereinskameradschaft oder gegen die Satzung
d) schwere Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins und unsportliches Verhalten.
4. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu einer Rechtfertigung zu geben. Eine Anrufung des Vorstandes kann erfolgen.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

 

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 8 - Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.

Der Vereinsbeitrag wird auf Vorschlag des Gesamtvorstandes durch die Mitgliederversammlung festgesetzt, desgleichen die Höhe einer zu zahlenden Aufnahmegebühr.

Der Jahresbeitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Im Jahr der Aufnahme in den Verein ist der gesamte Jahresbeitrag unabhängig vom Aufnahmedatum geschuldet. Über Stundung oder Erlass von Vereinsbeiträgen im Einzelfall entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

 

§ 9 - Strafen, Schadenersatz

Der Vorstand ist berechtigt, gegen Mitglieder Strafmaßnahmen zu verhängen und für den durch ein Mitglied verursachten Schaden Ersatz zu verlangen.

 

D. Die Organe des Vereins

§ 10 - Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
a) ordentliche ( Mitgliederversammlung )
b) außerordentliche Mitgliederversammlung,
2. der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB
3. der Gesamtvorstand.

 

§ 11 – Vergütung der Organmitglieder
Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Mitgliederversammlung kann aber bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse beschließen, dass Vereins- und Organämter gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26 a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden.

 

§ 12 - Die ordentliche Mitgliederversammlung
1. Mindestens einmal im Jahr hat der geschäftsführende Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
2. Diese Mitgliederversammlung wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch Bekanntmachung unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Bekanntmachung erfolgt durch öffentlichen Aushang im Infokasten am Eingang zum Sportplatz und durch Veröffentlichung auf der offiziellen Homepage (fc-straberg.de) des Vereins sowie im Rheinischen Anzeiger Dormagen. Die Tagesordnung setzt der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss fest.
3. Die Mitgliederversammlung fasst grundsätzlich nur Beschlüsse über Anträge, die auf der Tagesordnung stehen. Jedes stimmberechtigte Mitglied ist berechtigt, bis spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich zu beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden (postalisch oder per E-Mail an die offizielle, aktuelle Vereins-E-Mail-Adresse des 1. Vorsitzenden, für die Frist gilt das Eingangsdatum).

4. Außerhalb der Tagesordnung in einer Mitgliederversammlung gestellte Anträge gelangen nach Erledigung der Tagesordnung zur Entscheidung, wenn die Dringlichkeit eines Antrages vorher von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen wird. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
5. Anträge auf Satzungsänderung können nur zur Entscheidung gelangen, wenn diese mit der Einladung bekannt gemacht wurden und die Anträge in der Tagesordnung aufgeführt werden. Ein Antrag von Mitgliedern auf Satzungsänderung muss vor der Einladung einer ordentlichen Mitgliederversammlung dem geschäftsführenden Vorstand (postalisch oder per E-Mail an die offizielle, aktuelle Vereins-Emailadresse des Vorsitzenden) schriftlich eingereicht werden. Dieser Antrag muss dann vom geschäftsführenden Vorstand zur Beschlussfassung auf die Tagesordnung der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung gesetzt werden.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes, geleitet. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

7. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 ordentliche Mitglieder anwesend sind.

8. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/5 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.

9. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden - sofern die Satzungen nichts anderes vorschreiben - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet.

10.  Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 13 - Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme der Berichte des Gesamtvorstands;
  2. Entgegennahme der Kassenprüfberichte;
  3. Entlastung des geschäftsführenden Vorstands;
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstands;
  5. Wahl der Kassenprüfer;
  6. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins;
  7. Beschlussfassungen über eingereichte Anträge;
  8. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages.
  9. Gründung, Aufhebung oder Veränderungen von Abteilungen
  10. Entscheidungen über die Mitgliedschaft in Sportverbänden

 

§ 14 – Die außerordentliche Mitgliederversammlung

  1. Der 1. Vorsitzende oder der geschäftsführende Vorstand sind jederzeit berechtigt und auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Viertel aller ordentlichen Mitglieder verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Eingang des Antrages eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Für die Einberufung genügt es, wenn die Bekanntgabe eine Woche vor dem Versammlungstermin erfolgt.
  2. Die Bestimmungen der ordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 12 der Satzung gelten sinngemäß auch für die außerordentliche Mitgliederversammlung.

 

§ 15 – Der geschäftsführende Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Geschäftsführer und
c) dem Kassierer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.
2. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.

3. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der Amtszeit aus, so ist baldmöglichst eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die für den Ausgeschiedenen eine Neuwahl vornimmt.

 

§ 16 - Die Zuständigkeit des geschäftsführenden Vorstandes

  1. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Geschäftsverteilung innerhalb des geschäftsführenden Vorstandes bestimmt dieser durch Beschluss.
  2. Insbesondere obliegt dem geschäftsführenden Vorstand die Geschäftsleitung des Vereins, die Aufsicht über die Kassenverwaltung und das Vereinsvermögen sowie die Durchführung der Mitgliederversammlungsbeschlüsse.
  3. Dem Vorsitzenden obliegt insbesondere die Gesamtleitung des Vereins. Er beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
  4. Dem Geschäftsführer obliegt insbesondere die Geschäftsführung des Vereins.
  5. Der Kassierer verwaltet insbesondere das Vereinsvermögen und die Vereinskasse. Er ist zur ordnungsgemäßen Buchführung über alle Einnahmen und Ausgaben verpflichtet und hat der Jahreshauptversammlung einen Rechenschaftsbericht zu erstatten, sowie diesen nebst Belegen den Kassenprüfern vorzulegen. Er ist zur lnempfangnahme aller Zahlungen berechtigt.
  6. Der geschäftsführende Vorstand kann durch Beschluss dem Kassierer die Befugnis übertragen, über die Aufnahme von Mitgliedern zu entscheiden. Weiter kann der geschäftsführende Vorstand eine weitere Person (z.B. Beisitzer aus dem Gesamtvorstand) bestellen, die den Kassierer in dieser Aufgabe unterstützt.

 

§ 17 - Beschlussfassung des geschäftsführenden Vorstandes

  1. Der Vorsitzende leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands. Diese Sitzungen werden in der Regel im Voraus durch Vorstandsbeschluss terminiert bzw. nach Bedarf vom Vorsitzenden einberufen. Im letzten Fall haben die Einladungen schriftlich zu erfolgen.
  2. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sind.
  3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung des Vorstandes je eine Stimme. Vorstandsbeschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
  4. Die Vorstandsbeschlüsse werden vom Geschäftsführer oder einem von diesem beauftragten Beisitzer schriftlich niedergelegt und vom Vorsitzenden und Geschäftsführer unterzeichnet.

 

§ 18 – Der Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus
a) dem geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 15 der Satzung,
b) Beisitzern,
c) den Abteilungsleitern sowie maximal einem weiteren Abteilungsvertreter

2. Die Bestellung der Beisitzer erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt en bloc.

3. Die Aufgaben des Gesamtvorstandes werden zu Beginn der Amtszeit durch den geschäftsführenden Vorstand festgelegt.

4. Die Sitzungen des Gesamtvorstandes werden durch den Vorsitzenden einberufen. Diese Sitzungen werden in der Regel im Voraus durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes terminiert bzw. nach Bedarf vom Vorsitzenden einberufen. Im letzten Fall haben die Einladungen schriftlich zu erfolgen. Der Vorsitzende leitet die Gesamtvorstandssitzungen, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

5. Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes hat in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandmitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden mit 2/3 Stimmenmehrheit gefasst.

6. Über die Gesamtvorstandssitzung und die Beschlüsse wird vom Geschäftsführer oder einem von diesem beauftragten Vorstandsmitglied ein Protokoll angefertigt und vom Vorsitzenden und Geschäftsführer unterzeichnet.

 

§ 19 - Abteilungen
1. Der Verein ist untergliedert in folgende Abteilungen:
a) Fußballabteilung Senioren/ Seniorinnen
b) Fußballabteilung Jugend
c) Leichtathletikabteilung
d) Breitensportabteilung

2. Jede Abteilung wählt für die Dauer von drei Jahren einen Abteilungsleiter. Die Mitgliederversammlung bestätigen die Abteilungsleiter durch Beschluss. Die Bestätigung kann unter Angabe von Gründen abgelehnt werden. Die Mitglieder der Abteilung müssen dann erneut einen Abteilungsleiter wählen. In diesem Fall kann eine vorläufige Bestätigung der Abteilungsleitung bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung durch den geschäftsführenden Vorstand erfolgen.

3. Die Abteilungen geben sich eine Abteilungsordnung. Die Abteilungsordnung bedarf der Genehmigung des Vorstandes.

 

E. Sonstige Bestimmungen

§ 20 - Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatzkassenprüfer. Diese dürfen kein sonstiges Vereinsamt bekleiden.
Die Amtszeit der Kassenprüfer und des Ersatzkassenprüfers beträgt zwei Jahre.
Sie haben jederzeit das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins, insbesondere die Buchführung des Kassierers und die Vollständigkeit der Belege zu prüfen. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

 

§ 21 – Haftung des Vereins
1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung 500 Euro im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

 

§ 22 - Satzungsänderung

Über eine Satzungsänderung entscheidet die Mitgliederversammlung, wenn der Antrag auf der Tagesordnung steht und entsprechende Anträge mit der Einladung bekannt gegeben wurden. (§ 12 Abs. 5 der Satzung). Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen werden auch hier als ungültige Stimme gewertet.

 

F. Schlußbestimmungen


§ 23 - Vereinsauflösung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung, die mit den Fristen der ordentlichen Mitgliederversammlung einzuberufen ist, beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 2/3 aller stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Dormagen, die es ausschließlich und unmittelbar für den Straberger Jugend- und Schulsport zu verwenden hat.

 

§ 24 - Gültigkeit dieser Satzung
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 12.03.2023 beschlossen.
2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen treten zu diesem Zeitpunkt damit außer Kraft.

 

Dormagen - Straberg, den 12.03.2023

1.Vorsitzender  1. Geschäftsführer 1. Kassierer 
Frank Hofer Berthold Mertes Christian Ehlert

Anfahrt

Adresse

Geschäftsstelle
Fußballclub Straberg 1968 e.V.
Mühlenbuschweg 93
41542 Dormagen

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